Siebenherz Hilft

    Aktuell..., immer auf dem Laufenden!

    Keine Abstammungsurkunde mehr!


    Seit 1. Januar 2009 ist die Abstammungsurkunde ersatzlos abgeschafft worden. Damit verlieren viele "Adoptierte" die einzige Chance, etwas über ihre Identität zu erfahren. Denn für alle, die nicht von ihren Adoptiveltern über ihre Herkunft aufgeklärt worden sind, war die Aushändigung der Abstammungsurkunde bei ihrer Eheschließung bislang die einzige Möglichkeit, zumindest zufällig Informationen über ihre Identität zu bekommen.

    Mit dem Wegfall dieser Möglichkeit, lässt die Bundesregierung adoptierte Menschen, die nichts von ihrem Schicksal wissen, im Regen stehen.

    Bisher waren bei Eheschließungen Abstammungsurkunden erforderlich, weil nur daraus die leiblichen Eltern hervorgingen. In der Geburtsurkunde sind hingegen nur die rechtlichen Eltern vermerkt. Also hier die Adoptiveltern, deren adoptiertes Kind durch eine gerichtlich bestätigte Adoption den Rechtsstatus eines leiblichen Kindes erhält, was unter anderem für Erbfragen wichtig ist.

    Neu - Registerausdruck!


    Das Personenstandsrechtsreformgesetz regelt vom 1.Januar 2009 an, dass die leiblichen Eltern dann nur noch aus einem beglaubigten Registerausdruck des Geburtseintrages ersichtlich sind.

    Der § 63 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt ausdrücklich, dass ein angenommenes Kind über 16 Jahre einen solchen beglaubigten Registerauszug verlangen kann. Bei Eheschließungen ab 1.1.2009 benötigt man nun nach Abschaffung der Abstammungsurkunde eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister.

    Außerdem benötigen Sie einen Nachweis über Ihre Geburt. Die alte Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch Ihrer Eltern reichen in der Regel nicht aus. Den Nachweis der Geburt erbringen Sie durch eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bzw. beglaubigter Geburtenregisterausdruck mit Hinweisen und beglaubigter Abschrift aus als Eheregister fortgeführten Familienbuch der Eltern.
    Das Geburtenregister wird bei Ihrem Geburtsort, dass als Eheregister fortgeführte Familienbuch beim Heiratsort Ihrer Eltern.

    Die Anforderungen der Unterlagen kann mündlich oder schriftlich geschehen. Viele Standesämter akzeptieren auch eine telefonische Bestellung. Bei Vorliegen von Vorehen oder ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Eheschließenden, werden zusätzlich noch weitere Unterlagen benötigt.
    Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen für eine ausführliche und umfassende Beratung unbedingt persönlich an Ihr Standesamt.

    Jedes Schicksal ist Einzigartig! - Deshalb Respekt!

                                           zurück                   vor
    (c) Copyright by S.I.S.Papenburg/www.on-mouseover.de/templates/Eva Siebenherz & Chris Winkler